Die Stiftungsverwaltung ist berechtigt, die dem Bewilligungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege, sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen. Nicht verbrauchte und/oder nicht dem Bewilligungszweck entsprechend verwendete Zuwendungen sind, einschließlich Zinsen, zurück zu zahlen. Die Stiftungsverwaltung ist berechtigt, die gesamte Zuwendung beim Fehlen nachprüfbarer Unterlagen einschließlich Zinsen zurück zu fordern. Zuwendungen aus Stiftungsmitteln sind freiwillige, einmalige Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.